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von Christoph Eisel

Arbeitsrecht: Ein rechtskräftiges Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren kann einer wirksamen Anfechtung des Arbeitsvertrages entgegenstehen.

BAG Urteil vom 18. Februar 2021 (Az. 6 AZR 92/19)

 

Sachverhalt:

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis seine Beendigung gefunden hat, nachdem die Arbeitgeberin eine Anfechtung des Arbeitsvertrages sowie mehrere Kündigungen erklärt hatte.

Die Arbeitgeberin hatte zuvor bei Überprüfungen festgestellt, dass der IT-Mitarbeiter im Bewerbungsverfahren falsche Angaben zu seiner Person und zu seiner Vergangenheit gemacht hatte. Der Mitarbeiter hatte seinen Lebenslauf beschönigt und die Arbeitgeberin darüber getäuscht, dass er wegen IT-Kriminalität bereits vorbestraft war. In der Folge dieser Erkenntnisse erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27.04.2017 die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Wenige Tage später am 03.05.2017 erklärte sie außerdem eine außerordentliche fristlose sowie eine hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

Arbeitsgerichtliches Verfahren:

In dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wehrte sich der Mitarbeiter gegen die Kündigungen und die Anfechtung des Arbeitsvertrages und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand.

 

In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht, dass die von der Arbeitgeberin erklärten Kündigungen unwirksam seien und das Arbeitsverhältnis weder fristlos am 03.05.2017 noch fristgerecht (zum 31.08.2017) beendet wurde. Auch die zusätzlich erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages sah das Arbeitsgericht als unwirksam an.

 

Die beklagte Arbeitgeberin legte gegen das erstinstanzliche Urteil nur im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anfechtung vom 27.04.20217 Berufung ein. Hinsichtlich der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die erklärten Kündigungen beendet wurde, ist das erstinstanzliche Urteil hingegen rechtskräftig geworden.

 

In der Berufungsinstanz gab das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin recht und stellte fest, dass die Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 27.04.2017 wirksam gewesen sei und das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses (04.05.2015) aufgelöst habe.

 

Hiergegen wandte sich wiederum der klagende Arbeitnehmer erfolgreich mit der Revision. Das Bundesarbeitsgericht stellte diesbezüglich fest, dass die von der Arbeitgeberin erklärte Anfechtung vom 27.04.2017 schon deshalb nicht die beabsichtigte Rechtsfolge (Vernichtung des auf Abschluss des Arbeitsvertrages gerichteten Angebotes) entfalten konnte, weil zwischenzeitlich rechtkräftig feststand, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls einmal zum Zeitpunkt der Kündigung am 03.05.2017 bestand. Die Folge: Das Arbeitsverhältnis bestand nach wie vor fort.

 

Was war passiert?

Indem das Arbeitsgericht (rechtskräftig) festgestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 03.05.2017 aufgelöst worden ist, stand zugleich rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung als auch bis zum vorgesehenen Beendigungstermin der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung am 31.08.2017 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Die zuvor erklärte Anfechtung lief demnach ins Leere. Der am 27.04.2017 erklärten Anfechtung und der damit angestrebten Nichtigkeit der Willenserklärung steht entgegen, dass zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Anfechtung und danach ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Bedeutung für die Praxis:

Allein die zeitliche Abfolge von Anfechtungserklärung und Kündigung kann für den Ausgang des Verfahrens und die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist, relevant sein. Die gleichzeitige Erklärung von Kündigung und Anfechtung birgt das Risiko, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses rechtskräftig festgestellt wird und einer Anfechtung damit gleichzeitig die Grundlage entzieht. In diesem Fall wäre es ratsam gewesen, zunächst die Anfechtung zu erklären und die Kündigung nur hilfsweise für den Fall auszusprechen, dass die Anfechtung unwirksam ist. Die Gerichte hätten dann vorrangig über die Anfechtung entscheiden müssen, was voraussichtlich dazu geführt hätte, dass das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der arglistigen Täuschung rückwirkend beseitigt worden wäre.

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