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von Christoph Eisel

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes

Seit dem 01. Januar 2021 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,50 EUR pro Stunde (zuvor 9,35 EUR/Std.). Hierbei handelt es sich um die erste von insgesamt vier Stufen, um den Mindestlohn bis zum Sommer 2022 schrittweise weiter anzuheben.

Die nächsten Erhöhungen erfolgen:

- zum 01. Juli 2021 auf 9,60 EUR/Std.

- zum 01. Januar 2022 auf 9,82 EUR/Std.

- zum 01. Juli 2022 auf 10,45 EUR/Std.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes hat direkte Auswirkungen auf die höchstmögliche monatliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, wenn der Mindestlohn gezahlt wird. Die mögliche monatliche Arbeitszeit bei einem „450 EUR-Job“ verringert sich mit der jeweiligen Erhöhung des Mindestlohnes. Eine Anhebung der Verdienstgrenzen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – im Sinne einer Kopplung an den steigenden Mindestlohn – ist bisher nicht vorgesehen.    

Weiterhin gültig sind die Ausnahmen im Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns (§ 22 MiLoG). Dieser gilt beispielsweise nicht für Auszubildende (dort gilt die sog.  Mindestausbildungsvergütung). Der Mindestlohn gilt darüber hinaus nicht für bestimmte Praktikanten und Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen oder noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Ebenfalls fallen Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung nicht unter das Mindestlohngesetz.  

Abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn gelten in bestimmten Branchen aufgrund von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen schon jetzt höhere Mindestlöhne (sog. Branchenmindestlöhne). Teilweise sind diese zum 01. Januar 2021 in einigen Branchen ebenfalls angehoben worden.

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