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Kurzarbeit Null führt zu anteiliger Kürzung des Jahresurlaubs
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, mit der diese die Feststellung begehrte, dass sie trotz mehrerer Monate Kurzarbeit Null im Jahr 2020, Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub habe. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stand der in Teilzeit angestellten Arbeitnehmerin grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen pro Kalenderjahr zu. Im Zeitraum von April bis Dezember 2020 galt für die Klägerin wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 war jeweils durchgehend Kurzarbeit Null angeordnet. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin zwischenzeitlich bereits 11,5 Urlaubstage gewährt. Das Landesarbeitsgericht sah den Urlaubsanspruch der Klägerin damit als erfüllt an und wies die Klage ab.
Kürzung des Jahresurlaubs um jeweils 1/12 für jeden Monat der Kurzarbeit Null
Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit die Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts, welches die Klage auf Feststellung, dass weitere 2,5 Urlaubstage zu gewähren seien, zuvor ebenfalls abgewiesen hatte. Das Landesarbeitsgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Klägerin in dem Zeitraum der dreimonatigen Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz erwerben konnte. Der Jahresurlaub sei daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null anteilig um jeweils 1/12 zu kürzen. In dem zu beurteilenden Fall wäre damit sogar eine Kürzung um 3,5 Urlaubstage gerechtfertigt. Weil der Arbeitgeber bereits 11,5 Tage Urlaub gewährt hatte, sei der Urlaubsanspruch der Klägerin bereits vollständig erfüllt.
Während der Kurzarbeit Null seien die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben. Mangels Verpflichtung zur Tätigkeit, entstehe in diesem Zeitraum auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Kurzarbeit Null sei insofern wie eine vorübergehende Teilzeitbeschäftigung zu behandeln und der Erholungsurlaub entsprechend anteilig zu kürzen. Kurzarbeit Null kann auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden, da bei (krankheitsbedingter) Arbeitsunfähigkeit die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungspflichten grundsätzlich fortbestehen. Dies steht mit europäischem Recht in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entsteht während der Kurzarbeit Null, der sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebende Mindesturlaubsanspruch, nicht. Das deutsche Recht sieht hier keine günstigere Regelung für Arbeitnehmer vor. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null kann der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub um 1/12 gekürzt werden.
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