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Wie in jedem zweiseitigen Vertragsverhältnis besteht auch im Arbeitsvertrag Konfliktpotenzial und Regelungsbedarf. Arbeitsverhältnisse sind manchmal nur von kurzer Dauer oder von vornherein auf eine bestimmte Zeit befristet. Die meisten Arbeitsverhältnisse bestehen jedoch über viele Jahre. Im Laufe der Zeit können dabei die unterschiedlichsten Fragestellungen auftreten. Bei Fragen mit rechtlichem Bezug stehen wir Ihnen beratend zur Seite:
- Wie weit geht das Direktionsrecht?
- Wie können Weisungen gegenüber den Mitarbeitern umgesetzt werden?
- Wie und in welchem Umfang kann einem Arbeitnehmer eine andere Aufgabe zugewiesen werden?
- Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Umsetzung oder Versetzung in Betracht?
- Ist ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als Pflichtverstoß zu werten?
- Wann und in welcher Form kann eine Abmahnung ausgesprochen werden?
- Gibt es andere Möglichkeiten, auf das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu reagieren?
- Muss einem Arbeitnehmer Auskunft über das Gehalt anderer Mitarbeiter erteilt werden?
- Was bedeutet betriebliche Übung?
- Welche alternativen Vergütungsformen gibt es?
- Können Boni, Sonderzahlungen etc. gestrichen werden?
- Zu welchen Themen muss der Betriebsrat angehört werden?
- Was geschieht, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt?
- Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Nachfolgend finden Sie konkrete Beiträge zu bestimmten Fragestellung während des laufenden Arbeitsverhältnisses:
Zu den Pflichten:
Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich für den Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Im Gegenzug zum Erhalt der Arbeitsleistung besteht die Hauptpflicht darin, die vereinbarte Vergütung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, eine Lohnabrechnung zu erstellen sowie Lohnsteuer und Sozialabgaben korrekt zu berechnen und diese abzuführen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen, d.h. er muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit und die damit verbundenen Aufgaben erfüllen kann. Um dies zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber auch die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und die anfallenden Kosten hierfür übernehmen. Schließlich ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die für den Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeit relevanten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
Hinzu kommt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er hat die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers zu schützen. In erster Linie muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung treffen. Je nach Tätigkeit sind vom Arbeitgeber beispielsweise Schutzkleidung zu stellen oder ein ergonomischer Arbeitsplatz einzurichten. Die Fürsorgepflicht umfasst jedoch auch, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel den Schutz der Daten des Arbeitnehmers gewährleisten. Außerdem hat er den Arbeitnehmer vor Mobbing und anderen Angriffen gegen die Persönlichkeit in Schutz zu nehmen. Bei der Fürsorgepflicht handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Den Arbeitgeber trifft außerdem eine Gleichbehandlungspflicht. Benachteiligungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Rasse, der Religion und Weltanschauung oder aufgrund einer Behinderung sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG verboten.
Zu den Rechten:
Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Leistung erbringt d.h. die Aufgaben erfüllt, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Es gelten jedoch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, im Urlaub oder im Mutterschutz ist. In diesen Zeiten kann der Arbeitgeber nicht auf die Erbringung der Arbeitsleistung bestehen.
Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Weisungen zur detaillierten Bestimmung der Art und Weise der zu erbringenden Tätigkeit zu geben. Diese können zum Beispiel den Einsatzort, die Arbeitszeit oder die Arbeitsweise betreffen. Von diesem Recht darf der Arbeitgeber jedoch nicht grenzenlos Gebrauch machen. Er muss sich an die gesetzlichen, arbeits- und tarifvertraglichen Vorgaben oder die betrieblichen Vereinbarungen halten. Sittenwidrige, gesetzeswidrige oder unzumutbare Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen.
Schließlich kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ausschließlich dem Arbeitgeber und dessen Interessen zur Verfügung stellt. Das Wettbewerbsverbot gibt dem Arbeitgeber das Recht, Konkurrenztätigkeiten zu verbieten. Dies kann sogar noch nachvertraglich gelten, also wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten und Geschäftsinformationen verpflichten.
Haben Sie Fragen zu:
- Rechten als Arbeitgeber
- Pflichten als Arbeitgeber
- Direktions- und Weisungsrecht
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- Arbeitszeitgesetz
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- Krankheitsfall
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- Abmahnung
- Wettbewerbsverbot
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Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers bemängeln. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hin (Hinweisfunktion). Außerdem wird der Arbeitnehmer dazu aufgefordert, zukünftig seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen (Mahnfunktion). Schließlich werden dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen, wie etwa die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, angedroht (Warnfunktion).
Damit die Abmahnung rechtswirksam ist, müssen einerseits ein Grund zur Abmahnung gegeben sein und anderseits formale Aspekte berücksichtigt werden. Nur auf eine wirksame Abmahnung kann im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden.
Die Abmahnung kann zwar mündlich ausgesprochen werden, jedoch sollte sie aus Beweiszwecken immer schriftlich erfolgen. Dabei ist die Pflichtverletzung konkret zu benennen. Das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers muss möglichst genau beschrieben werden. Pauschale Vorwürfe, wie zum Beispiel: „Sie kommen in letzter Zeit häufig zu spät“ sind unzureichend und können dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist. Eine im Wiederholungsfall hierauf gestützte Kündigung wäre dann ebenfalls unwirksam und der Arbeitnehmer könnte diese mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich angreifen.
Die Abmahnung muss außerdem eine konkrete Aufforderung enthalten, die arbeitsvertraglichen Pflichten zukünftig zu erfüllen. Dem Arbeitnehmer sollte ein konkretes pflichtgemäßes Verhalten abgefordert werden.
Schließlich sind auch die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen explizit in der Abmahnung zu benennen. Dem Arbeitnehmer muss eine Kündigung angedroht werden, für den Fall, dass sich das abgemahnte Verhalten wiederholt.
Die Abmahnung sollte in jedem Fall zeitnah ausgesprochen werden. Lange zurückliegende Sachverhalte oder Pflichtverletzungen können nicht mehr wirksam abgemahnt werden. Nachdem die Abmahnung dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht wurde, wird diese in die Personalakte aufgenommen, um später darauf zurückgreifen zu können.
Sie beabsichtigen eine Abmahnung auszusprechen und benötigen hierbei Unterstützung? Wir prüfen, ob ein abmahnungsfähiger Pflichtverstoß gegeben ist und erstellen Ihnen hierzu eine rechtssichere Abmahnung. Ihnen wurde eine Klage zugestellt, mit welcher der Arbeitnehmer eine von Ihnen ausgesprochene Abmahnung angreift oder die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangt? Gerne können Sie uns mit der gerichtlichen Vertretung beauftragen.
Haben Sie Fragen zu:
- Pflichten des Arbeitnehmers
- Abmahnung eines bestimmten Verhaltens
- Voraussetzung einer Abmahnung
- Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung
- fristlose Kündigung
Sie möchten wissen, ob ein abmahnfähiges Verhalten eines Arbeitnehmers vorliegt? Sie benötigen Unterstützung bei der Formulierung einer Abmahnung? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf unter 0221 2732 1680