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Kündigungsschutz

Ihr Arbeitsvertrag wurde gekündigt und Sie möchten dagegen vorgehen?

Kündigungsschutz steht Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, d.h. die Wartezeit erfüllt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Das Kündigungsschutzgesetz findet darüber hinaus nur Anwendung, wenn es sich bei dem Betrieb oder Unternehmen nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Es müssen dort also mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Kündigung, die ein Arbeitgeber ausspricht, sozial gerechtfertigt sein. Es muss einer der drei in § 1 Abs. 2 KSchG genannten Gründe gegeben sein:

Die Kündigung ist demnach nur gerechtfertigt, wenn sie entweder durch Gründe gerechtfertigt ist, die in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung), dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen (betriebsbedingte Kündigung) liegen.

Dieser Grund muss nicht bereits in der ordentlichen Kündigung genannt werden. Der Arbeitgeber muss die Begründung aber im Rahmen einer Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) ausführlich offenlegen. Geht der Arbeitnehmer nicht gerichtlich gegen die Kündigung vor, so wird diese nach Ablauf einer Frist von drei Wochen, nachdem sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist, rechtswirksam. Dies gilt auch, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, d.h. ein Kündigungsgrund tatsächlich nicht gegeben war.

Sobald ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, läuft also eine relativ kurze Frist, um die Entscheidung zu treffen, die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Oft kann im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht auch die Zahlung einer Abfindung ausgehandelt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann auch eine an sich rechtsunwirksame Kündigung nicht mehr erfolgreich angefochten werden, sondern beendet das Arbeitsverhältnis gemäß der Erklärung im Kündigungsschreiben. Die Kündigung entfaltet dann eine entsprechende Rechtswirkung und beendet oder ändert ein Arbeitsverhältnis. Eine spätere gerichtliche Überprüfung einer Kündigung ist ausgeschlossen.

Werden mehrfach Kündigungen ausgesprochen, muss gegen jede Kündigung (gegebenenfalls in einem gemeinsamen Verfahren) vorgegangen werden.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie nicht zögern, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Beratung zu den zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeit und Optionen zu erhalten. Gerne können Sie uns in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch Ihren Fall schildern. Wir gehen dabei auf Ihre persönliche Situation ein, besprechen die Erfolgsaussichten einer Klage oder führen für Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.

 

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Anwalt für Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag,
Christoph Eisel
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