0221 2732 1680
Wenn der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis beenden will, wird dem Arbeitnehmer oftmals ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Dieser bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu klaren Bedingungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Kündigungsfristen müssen dabei nicht beachtet werden und können einvernehmlich gekürzt werden. Aufhebungsverträge werden daher oft bei Mitarbeitern eingesetzt, deren Arbeitsverhältnisse nicht ohne Weiteres gekündigt werden können. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sodass eine einvernehmliche Beendigung nur zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer den Bedingungen zustimmt und den Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitnehmer hierbei leider häufig unter Druck gesetzt werden. Der Vorgesetzte bittet zu einem persönlichen Gespräch, in dem dann ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem nicht zustimme, wird beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
Arbeitnehmer sollten in einer solchen Situation einen kühlen Kopf bewahren und niemals ungeprüft und spontan auf das erste Angebot des Arbeitgebers eingehen. Besser ist es, einige Tage über das Angebot nachzudenken und sich professionellen Rat über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzuholen. Der Arbeitnehmer ist hier durchaus in der besseren Verhandlungsposition und der Arbeitgeber dazu bereit, das Angebot erneut zu verbessern.
Je nach beruflicher und persönlicher Situation des Arbeitnehmers, kann es aber auch zu empfehlen sein, einen Aufhebungsvertrag abzulehnen. Dies sollte vor allem dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine anderweitige Anstellungsmöglichkeit nicht in Aussicht steht und deshalb eine längere Arbeitslosigkeit droht. Hier ist es unabdingbar, die individuelle Situation und die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sorgfältig prüfen zu lassen.
Umgekehrt kann aber auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Dies ist denkbar, wenn ein konkretes Stellenangebot vorliegt und der künftige Arbeitgeber eine baldige Anstellung anstrebt. Der Arbeitnehmer kann in dieser Situation seinen Arbeitgeber über eine andernfalls bevorstehende Eigenkündigung informieren und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag vorschlagen, um eine vorzeitige Beendigung ohne Beachtung der Kündigungsfristen herbeizuführen.
Demnach bietet der Aufhebungsvertrag zugleich Chancen und Risiken für Arbeitnehmer. Wir stehen Ihnen in dieser Situation mit Rat und Tat zur Seite.
Haben Sie Fragen zu:
- Aufhebungsvertrag
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Vertragsunterzeichnung nach Überrumpelung durch den Arbeitgeber
- drohender Kündigung
- Abfindung
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Urlaubsabgeltung
- Zeugnisanspruch
- steuerlichen Auswirkungen
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln benötigen – sprechen Sie uns gerne unverbindlich an unter 0221 2732 1680