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Wenn Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beenden wollen, zum Beispiel, weil ein lukrativeres Stellenangebot vorliegt oder im Negativbeispiel das Betriebsklima schlecht ist, müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber eine Kündigung erklären. Hierbei sind einige Formalitäten zu beachten:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Das heißt, sie muss vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündliche Erklärung ist unwirksam.
Die Kündigung muss fristgerecht erfolgen. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB können Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Abweichend von dieser gesetzlichen Frist können allerdings im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen auch längere Kündigungsfristen vereinbart sein. Eine verkürzte Frist von nur 2 Wochen gilt innerhalb der Probezeit. Aus dem Kündigungsschreiben sollte also unmissverständlich hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist es zwingend erforderlich, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber fristgerecht zugeht.
Anders als der Arbeitgeber benötigt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund, um das Anstellungsverhältnis wirksam zu beenden. Der Ausstieg aus einem Arbeitsverhältnis sollte dennoch gut geplant und vorbereitet sein. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben.
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