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Um die Kosten für eine Rechtsberatung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten verständlich und transparent zu machen, haben wir auf dieser Seite vorab einige Informationen zusammengestellt. Darüber hinaus werden wir Sie bereits im Rahmen der Erstberatung und über den gesamten Verlauf des Mandatsverhältnisses offen über die zu erwartenden Kosten aufklären. Die Angst, dass durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Kanzlei unkalkulierbar hohe Kosten entstehen, ist also unbegründet.
In der Regel werden wir Ihren Fall zunächst im Rahmen einer Erstberatung besprechen. Darin legen wir Ihnen die zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeit und die damit verbundenen Kosten dar. Wenn Sie uns danach beauftragen wollen, werden wir je nach Bedarf beratend tätig oder übernehmen Ihre außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung.
Die Erstberatung im Arbeitsrecht dient dazu, eine erste Einschätzung zu einem konkreten Sachverhalt oder rechtlichen Problem zu geben. Im Anschluss ist eine Beurteilung möglich, ob ein weiteres Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat und welche rechtlichen Schritte zu veranlassen sind. Ergebnis eines Erstgesprächs kann selbstverständlich auch sein, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wenig erfolgversprechend oder mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist und deshalb besser unterbleiben sollte.
Die Kosten für eine Erstberatung sind gesetzlich definiert und dürfen max. 190,00 Euro zzgl. MwSt. betragen. Gegenstand der Erstberatung ist dabei auch die Einschätzung der zu erwartenden Kosten für ein weiteres außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen im konkreten Fall. Wir bieten eine erste Kontaktaufnahme grundsätzlich kostenfrei an. Bei umfangreicheren Erstgesprächen behalten wir uns jedoch vor, eine Beratungsgebühr in Ansatz zu bringen.
Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem? Sie benötigen eine professionelle anwaltliche Beratung? Wir stehen Ihnen zur Verfügung unter 0221 / 2732 1680
Geht die anwaltliche Beratung über die Erstberatung hinaus, bestehen zwei Möglichkeiten die Beratungstätigkeit abzurechnen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bei der Anwaltsvergütung nach RVG sind die Kosten für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten – außergerichtliche Vertretung, gerichtlicher Termin, Vergleichsabschluss etc. – gesetzlich festgelegt.
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Der Gegenstandswert spiegelt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Mandanten wieder. Handelt es sich um eine Geldforderung, entspricht diese in der Regel auch dem Gegenstandswert, sodass dieser leicht zu bestimmen ist (z.B. Zahlung ausstehenden Arbeitslohnes, Urlaubsabgeltung etc.)
Für Begehren, die sich nicht unmittelbar in Geld beziffern lassen, haben sich in der Praxis ebenfalls Regeln herausgebildet. Das Kündigungsschutzbegehren wird meist mit einem Vierteljahresgehalt beziffert, wobei eventuelle Weihnachtsgeld- oder Bonuszahlungen anteilig miteinberechnet werden. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird beispielsweise mit einem Bruttomonatsgehalt beziffert.
Exakte Tabellen für die Rechtsanwaltsvergütung finden sich in Anlage 2 des RVG. Bestimmten Gegenstandswerten werden dort bestimmte Gebühren zugeordnet. Beläuft sich der Gegenstandswert auf 1000 Euro betragen die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in der Regel nur rund 100 Euro zzgl. einer Kommunikationspauschale i.H.v. 20 Euro sowie der gesetzlichen MwSt.. Bei einem höheren Streitwert, z. B. im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage (z. B. 10.000 Euro Streitwert), betragen die gesetzlichen Gebühren für eine gerichtliche Vertretung beispielsweise rund 1.400 Euro zzgl. MwSt.. Wird im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Vergleich geschlossen, sieht das RVG weitere Gebühren vor, die sich aber im Vorhinein ebenfalls exakt kalkulieren lassen.
Die Gebühr nach Tabelle wird je nach Schwierigkeit der Tätigkeit mit einem bestimmten Abrechnungsfaktor zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert. Geht es um außergerichtliche Tätigkeiten kommt in der Regel der Faktor 1,3 zur Anwendung. Nur wenn der Fall besonders schwierig oder zeitintensiv ist, kann ein höherer Faktor angewendet werden.
Honorarvereinbarung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Honorarvereinbarung abzuschließen.
Hier ist eine Vergütung auf Stundenbasis möglich, das heißt, die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit. In diesem Fall kann man eine Begrenzung der maximalen Stundenanzahl, die abgerechnet werden kann, vereinbaren. Außerdem ist es möglich, eine Pauschalhonorar für bestimmte Tätigkeiten zu vereinbaren.
Sie haben weitere Fragen zu den Kosten einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit? Sprechen Sie uns an! Wir klären Ihre Fragen zum Thema Anwaltskosten im Arbeitsrecht. Sie erreichen uns unter 0221/2732 1680
Zunächst einmal trägt derjenige die Anwaltskosten, der einen Rechtsanwalt beauftragt und dessen Tätigkeit in Anspruch nimmt.
Bei arbeitsgerichtlichen Prozessen erster Instanz gilt die Besonderheit, dass dort jede Partei, die ihr entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Gegebenenfalls kann vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens die Übernahme der anfallenden Kosten durch die eigene Rechtsschutzversicherung angefragt werden.
Sie wollen eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen? Dabei unterstützen wir Sie gerne! Kontaktieren Sie uns unter 0221 / 2732 1680